Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge der Helmut Fleidl GmbH (nachfolgend kurz „Fleidl“) mit dem Besteller (Fassung 01.11.2025)

  1. Anwendungsbereich

Für Werkverträge (inkl. Zusatzaufträge und Regieleistungen) zwischen Fleidl und dem Besteller gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Mit dem schriftlichen oder mündlichen Verweis von Fleidl auf diese AGB werden sie integrierter Vertragsbestandteil.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil; es sei denn Fleidl stimmt deren Einbeziehung ausdrücklich und konkret im Einzelnen schriftlich zu.

Diese AGB sind auf der Homepage von Fleidl abrufbar und werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

  1. Vertragsgrundlagen

Grundlagen des Vertrages zwischen Fleidl und dem Besteller sind folgende:

  1. das Auftragsschreiben/Werkvertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarung samt diese AGB,
  2. allfälliges Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan, etc.),
  3. allfälliges Leistungsverzeichnis inkl. vereinbarten Preisen
  4. die einschlägigen technischen ÖNORMEN
  5. behördliche - projektbezogene Bescheide

Änderungen (inkl. Ergänzungen) der Vertragsgrundlagen bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung.

Soweit    Widersprüche    zwischen    den Vertragsgrundlagen bestehen, geht diejenige Bestimmung vor, die eine geringere Leistungspflicht von Fleidl oder eine geringere Haftung für Fleidl normiert.

  1. Änderung Leistungsumfang

Änderungen des Leistungsumfangs bewirken allenfalls eine Änderung der Einheitspreise, sofern Fleidl dies plausibilisiert.

  1. Leistungsfeststellung

Vom Besteller nicht unterfertigte Leistungsfeststellungen sind trotzdem verbindlich, sofern Fleidl dies plausibilisiert.

  1. Regiearbeiten

Ohne schriftliche Anweisung erbrachte Regiearbeiten werden vergütet, sofern sie notwendig waren.

Fleidl hat über alle Regieleistungen Aufzeichnungen zu führen.

  1. Preisnachlässe

Ein vereinbarter Preisnachlass gilt nicht für Vertragsanpassungen.

  1. Übernahme, Gefahrenübergang

Fleidl hat seine Leistung erbracht, wenn das Werk von Fleidl an den Besteller übergeben wurde und dieser nicht innerhalb von einer Woche rügt.

  1. Gewährleistung, Schadenersatz:

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung von Fleidl durch den Besteller.

Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre.

Den Besteller trifft die Rügepflicht gemäß § 377 UGB.  

  1. Sicherstellungsgarantie

Fleidl ist berechtigt eine Sicherstellungsgarantie vom Besteller iHv 20 % des vereinbarten Bruttoentgeltes zu verlangen.

Der Besteller ist verpflichtet binnen 5 Werktagen nach Aufforderung eine entsprechende Garantie einer österreichischen Bank an Fleidl zu übergeben.

In dieser Garantie hat die österreichische Bank zu erklären, dass sie ohne Einwände auf erstes Verlangen durch Fleidl den abgerufenen Betrag binnen 5 Werktagen auszahlt.

Wenn der Besteller diese Sicherstellungsgarantie nicht an Fleidl übergibt, ist Fleidl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen abzurechnen.

  1. Haftpflichtversicherung

Der Besteller hat eine Versicherung, welche die mit der Ausführung der Leistungen verbundenen Risiken abdeckt, abgeschlossen.

Der Besteller ist verpflichtet, diese zumindest bis zur Übernahme sämtlicher Leistungen aufrecht zu halten.  

Auf Verlangen hat der Besteller die Versicherungsunterlagen Fleidl vorzulegen und eine Kopie zu überlassen.  

  1. Rücktritt vom Vertrag

Fleidl ist u.a. in folgenden Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

  • wenn über das Vermögen des Bestellers das Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet wird,
  • wenn das Insolvenzverfahrens seitens des Gerichtes mangels kostendeckenden Vermögens des Bestellers nicht eröffnet wird,
  • wenn beim Besteller Umstände vorliegen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages entgegenstehen,

Liegen die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, beim Besteller, so ist dieser verpflichtet, Fleidl die ihm entstehenden Kosten zu ersetzen.

  1. Schlussrechnung

Die Schlussrechnung [SR] ist als solche zu bezeichnen.

Die SR ist innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftrages vorzulegen.

  1. Rechnungsprüffristen

Die Prüffrist für die Schlussrechnung und Teilrechnungen beträgt 15 Tage.

Die Prüffrist beginnt am Tag nach dem Postausgang von Fleidl.

Die Bezahlung einer Rechnung gilt als Anerkenntnis einer Vollständigkeit und Mangelfreiheit der betreffenden Leistungen.

  1. Zahlungsfristen

Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.

Diese Frist beginnt erst nach Ablauf der Prüffrist.

  1. Aufrechnung

Fleidl ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Bestellers aufzurechnen, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund und/oder aus welchem Auftrag bzw. Bauvorhaben.

Der Besteller ist zur Aufrechnung nicht berechtigt.

  1. Salvatorische Klausel

Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen am nächsten kommt.

  1. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fleidl und dem Besteller gilt ausschließlich österreichisches Recht.

  1. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von Fleidl.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge der Helmut Fleidl GmbH (nachfolgend kurz „Fleidl“) mit Subunternehmer (Fassung 01.11.2025)

  1. Anwendungsbereich

Für Werkverträge (inkl. Zusatzaufträge und Regieleistungen) zwischen Fleidl und dem Subunternehmer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Mit dem schriftlichen oder mündlichen Verweis von Fleidl auf diese AGB werden sie integrierter Vertragsbestandteil.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Subunternehmers werden nicht Vertragsbestandteil; es sei denn Fleidl stimmt deren Einbeziehung ausdrücklich und konkret im Einzelnen schriftlich zu.

Diese AGB sind auf der Homepage von Fleidl abrufbar und werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

  1. Vertragsgrundlagen

Grundlagen des Vertrages zwischen Fleidl und dem Subunternehmer sind folgende:

  1. das Auftragsschreiben/Werkvertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarung samt diese AGB,
  2. allfälliges Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan, etc.),
  3. allfälliges Leistungsverzeichnis inkl. vereinbarten Preisen
  4. die einschlägigen technischen ÖNORMEN
  5. behördliche - projektbezogene Bescheide
  6. die allenfalls dem Subunternehmer von Fleidl übergebenen bzw. bereitgestellten Planunterlagen,

Änderungen (inkl. Ergänzungen) der Vertragsgrundlagen bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung.

Für die Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Es kommen keine Haftungsbeschränkungen gemäß ÖNORM B 2110 zur Anwendung.

Soweit    Widersprüche    zwischen    den Vertragsgrundlagen bestehen, geht diejenige Bestimmung vor, die eine weitergehende Leistungspflicht oder Haftung des Subunternehmers normiert.

  1. Änderung Leistungsumfang

Änderungen des Leistungsumfangs bewirken keine Änderung der Einheitspreise.

Über Verlangen von Fleidl hat der Subunternehmer Ergänzungs- oder Änderungsleistungen zu erbringen.

  1. Aufmaß, Leistungsfeststellung

Von Fleidl nicht unterfertigte Aufmaßfeststellungen oder Leistungsfeststellungen sind für Fleidl nicht verbindlich.

Jeder Rechnung ist die ihr zu Grunde liegende Leistungsfeststellung beizulegen. 

  1. Regiearbeiten

Regiearbeiten dürfen ausschließlich über schriftliche Anweisung von Fleidl an den Subunternehmer erfolgen.

Ohne schriftliche Anweisung erbrachte Regiearbeiten werden nicht vergütet.

Der Subunternehmer hat über alle Regieleistungen Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb von zwei Werktagen an Fleidl zur schriftlichen Bestätigung zu übergeben.

Die Regieleistungen sind mit der nächstfolgenden Rechnung des Hauptauftrages bei sonstigem Anspruchsverlust abzurechnen.

  1. Preisnachlässe

Ein vereinbarter Preisnachlass gilt auch für Vertragsanpassungen.

Er wird bei den Zahlungen durch Fleidl ohne besondere Ankündigung abgesetzt.

  1. Liefer- und Leistungstermine

Der Subunternehmer hat die gemäß Bauzeitplan vereinbarten Termine strikt einzuhalten.

Abänderungen dieser Termine sind nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung von Fleidl zulässig.  

Gerät der Subunternehmer mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug, hat er Fleidl alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Übernahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen schließt Ersatzansprüche und Verpflichtungen zur Pönale nicht aus.

  1. Übernahme, Gefahrenübergang

Der AN hat seine Leistung (inkl. Lieferung) erst erbracht, wenn sie von Fleidl beanstandungslos übernommen und die vollständige Mängelfreiheit schriftlich bestätigt wurde.

  1. Gewährleistung, Schadenersatz:

Die Gewährleistungsfrist des Subunternehmers richtet sich nach der zwischen Fleidl und seinem jeweiligen Auftraggeber vereinbarten Gewährleistungsfrist.

Hat Fleidl gegenüber seinem Auftraggeber eine über die gesetzliche Dauer hinausgehende Gewährleistungsfrist zu erfüllen, so gilt diese verlängerte Frist in gleichem Umfang auch für den Subunternehmer.

Die Gewährleistungsfrist des Subunternehmers beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist der Firma Fleidl gegenüber ihrem Auftraggeber beginnt.

Betreffend innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.

Die Pflicht von Fleidl, Mängel iSd § 377 UGB binnen angemessener Frist anzuzeigen, wird ausgeschlossen.

Eine nichterstattete Rüge hat auch bei offensichtlichen Mängeln keinen Anspruchsverzicht zur Folge.

Der Subunternehmer verzichtet auf die Geltendmachung diesbezüglicher Einwände.

Fleidl kann statt Verbesserung oder den Austausch auch direkt Preisminderung begehren.

Der Subunternehmer hat über Verlangen von Fleidl eine Verbesserung oder den Austausch selbst dann vorzunehmen, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.  

Der Subunternehmer haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Fleidl, dem Bauherrn oder Dritten zugefügt werden sowie für Mangelfolgeschäden. Fleidl ist vom Subunternehmer vollkommen schad- und klagslos zu halten.

Zu den Erfüllungsgehilfen des Subunternehmers zählen auch dessen Händler und Produzenten.

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Titel Schadenersatz und/oder Gewährleistung trägt der Subunternehmer die vollständige Beweislast.

Wird die Leistung mangelhaft erbracht, hat Fleidl das Recht, den Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten (Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages).

  1. Prüf- und Warnpflicht

Der Subunternehmer hat alle Ausschreibungsunterlagen, Arbeitsunterlagen (Pläne, Beschreibungen usw.) und den Baustellenbereich unverzüglich genau zu prüfen und Fleidl Bedenken und Risiken unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Mit Angebotsabgabe erklärt der Subunternehmer, dass er daher alle preisbestimmenden Faktoren geprüft hat und keine Nachforderungen stellt.

Unterlagen, die der Subunternehmer für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung benötigt, hat der Subunternehmer rechtzeitig bei Fleidl anzufordern.

Wird Fleidl wegen vom Subunternehmer zu verantwortenden Mängeln von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen, so ist Fleidl berechtigt, sich vollständig beim Subunternehmer schad- und klaglos zu halten (einschließlich außergerichtlicher und gerichtlicher Anwalts-/Gerichtskosten).

  1. Erfüllungsgarantie

Der Subunternehmer ist ab einer Auftragssumme von netto EUR 150.000, -- (darunter auf Verlangen von Fleidl) verpflichtet, ab Auftragsannahme binnen 5 Werktagen eine Erfüllungsgarantie in Form einer abstrakten Bankgarantie einer österreichischen Bank (unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung) in Höhe von 20 Prozent des Brutto - Auftragsvolumens beizubringen.

Die Kosten der Sicherstellung trägt der Subunternehmer.

Die Erfüllungsgarantie ist bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Leistung durch Fleidl aufrechtzuerhalten.

  1. Haftpflichtversicherung

Der Subunternehmer hat eine Versicherung, welche die mit der Ausführung der Leistungen verbundenen Risiken abdeckt, abgeschlossen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, diese zumindest bis zur unbeanstandet mängelfreien Übernahme sämtlicher seiner Leistungen aufrecht zu halten.  

Auf Verlangen hat der Subunternehmer die Versicherungsunterlagen Fleidl binnen 14 Tagen vorzulegen und eine Kopie zu überlassen.  

  1. Mängelbehebung

Die Behebung von Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie von Schäden, die durch diese Mängel verursacht werden, hat durch den Subunternehmer unverzüglich nach Aufforderung auf Kosten des Subunternehmers zu erfolgen.

Leistet der Subunternehmer einer diesbezüglichen Aufforderung von Fleidl nicht fristgerecht Folge, ist Fleidl berechtigt, diese Mängel und Schäden ohne weitere Verständigung des Subunternehmers durch Dritte oder selbst auf Kosten des Subunternehmers beheben zu lassen.

  1. Haftrücklass, Deckungsrücklass

Von den Teilrechnungen wird bis zur Genehmigung der Schlussrechnung ein Deckungsrücklass in Höhe von 10 % des jeweils anerkannten Teilrechnungsbetrages einbehalten.

Der Haftrücklass beträgt 5 % der brutto Austragssumme. Er wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

Er dient zur Sicherstellung aller Forderungen von Fleidl gegen den Subunternehmer insbesondere aus Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen.

Er kann durch eine abstrakte Bankgarantie einer österreichischen Bank, die der Subunternehmer auf eigene Kosten beizubringen hat, abgelöst werden.

In dieser Garantie hat die österreichische Bank zu erklären, dass sie ohne Einwände auf erstes Verlangen durch Fleidl den abgerufenen Betrag binnen 5 Werktagen auszahlt.

Im Falle einer – auch nur teilweisen – Inanspruchnahme des Haftungsrücklasses während seiner Laufzeit ist dieser vom Subunternehmer unverzüglich bis zur vereinbarten Haftungssumme wieder aufzufüllen.

Im Gewährleistungsfall ist der Haftungsrücklass entsprechend der neu beginnenden Gewährleistungsfrist zu verlängern.

Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung inkl. Mängelbehebung unberührt.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Fleidl ist u.a. in folgenden Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

  • durch höhere Gewalt erzwungene gänzliche oder teilweise Beendigung des Geschäftes, für welches Fleidl diese Leistung bestellt hat,
  • wenn der Bauherr, aus welchen Gründen auch immer, vom Vertrag zu Fleidl zurücktritt oder die Leistung von Fleidl abbestellt,
  • wenn über das Vermögen des Subunternehmers das Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet wird
  • wenn das Insolvenzverfahrens seitens des Gerichtes mangels kostendeckenden Vermögens des Subunternehmers nicht eröffnet wird,
  • wenn beim Subunternehmer Umstände vorliegen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages entgegenstehen,
  • wenn der Subunternehmer die Leistungs- oder Lieferfrist nicht einhält.

Liegen die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, beim Subunternehmer, so ist dieser verpflichtet, Fleidl die ihm entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

  1. Schlussrechnung

Die Schlussrechnung [SR] ist als solche zu bezeichnen. Die Legung der SR schließt weitere Forderungen des Subunternehmers für Lieferungen und Leistungen im Zeitraum vor der Legung der SR ausdrücklich aus.

Die SR ist innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftrages und Behebung allfälliger Mängel vorzulegen.

  1. Rechnungsprüffristen

Die Rechnungsprüffristen im Vertragsverhältnis zwischen Fleidl und Subunternehmer orientieren sich an den vereinbarten Prüffristen im Vertragsverhältnis zwischen Fleidl und seinem Auftraggeber. Der Subunternehmer hat dieselben Prüffristen zu akzeptieren, so wie sie Fleidl mit seinem Auftraggeber vereinbart hat.

Die Prüffrist läuft ab dem Tag, der auf die Übermittlung der Rechnung durch Fleidl an den Auftraggeber folgt.

Rechnungskorrekturen seitens Fleidl gelten vom Subunternehmer als anerkannt, wenn der Subunternehmer gegen Korrekturen nicht binnen 30 Tagen nach Eingang der korrigierten Rechnung bei ihm schriftlich begründete Einwendungen erhebt.  

Die Bezahlung einer Rechnung gilt nicht als Anerkenntnis einer Vollständigkeit und Mangelfreiheit der betreffenden Lieferungen/Leistungen.

Ist eine (Teil-/Schluss-)Rechnung so mangelhaft, dass Fleidl sie weder prüfen noch berichtigen kann, oder fehlen die Regieberichte oder sonstige Nachweise (z.B. Prüfzertifikate, CE-Nachweis, etc.), ist sie dem Subunternehmer binnen 30 Tagen (ab Zugang) zur Verbesserung zurückzustellen und vom Subunternehmer binnen 30 Tagen (ab Zugang) neu vorzulegen.

  1. Zahlungsfristen

Die Zahlungsfristen im Vertragsverhältnis zwischen Fleidl und Subunternehmer orientieren sich an den vereinbarten Zahlungsfristen im Vertragsverhältnis zwischen Fleidl und seinem Auftraggeber. Der Subunternehmer hat dieselben Zahlungsfristen zu akzeptieren, so wie sie Fleidl mit seinem Auftraggeber vereinbart hat.  

Diese Zahlungsfristen beginnen erst nach Ablauf der Prüffrist.

  1. Aufrechnung

Fleidl ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Subunternehmers aufzurechnen, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund und/oder aus welchem Auftrag bzw. Bauvorhaben.

Der Subunternehmer ist zur Aufrechnung nicht berechtigt.

  1. Konventionalstrafe

Bei verschuldeten wie auch unverschuldeten Terminüberschreitungen des Subunternehmers gilt je Terminüberschreitung eine Konventionalstrafe von 0,5 % der Bruttoauftragssumme je Kalendertag als vereinbart.

Sie gebührt auch dann, wenn auf Seiten Fleidl kein Schaden eintrat, ist jedoch mit 10 % der Bruttoauftragssumme begrenzt.

Die Konventionalstrafe berührt allfällige Schadenersatzansprüche nicht.

  1. Verpflichtende Einhaltung sämtlicher Vorschriften

Der Subunternehmer ist verpflichtet, bei Erfüllung des Auftrages alle bestehenden, u.a. kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, genauestens einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.

Falls Fleidl aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen wird, hat der Subunternehmer ihn schad- und klaglos zu halten.

  1. Arbeitnehmerschutz

Sämtliche Schutzbestimmungen, insbesondere auch nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), sind durch den Subunternehmer einzuhalten:

  • Unbeteiligte und Nachbarn dürfen keinen Gefährdungen und Belästigungen ausgesetzt werden.
  • Emissionen (insbesondere Staubentwicklung und Lärmentwicklung) sind auf ein ortsüblich zumutbares Maß zu beschränken.
  • Für die Sicherheit und Gesundheit der ihm unterstellten Arbeitskräfte hat der Subunternehmer selber Sorge zu tragen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  • Bereits vorhandene Sicherheitsmaßnahmen sind zu beachten.
  • Bei der Ausführung der Leistung sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Absturzsicherungen oder Abschrankungen unverzüglich herzustellen bzw. zu ergänzen.
  • Müssen Sicherheitseinrichtungen im Zuge der Arbeiten entfernt oder verändert werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Sicherheitseinrichtungen wieder gänzlich angebracht werden.
  • Alle gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sind einzuhalten.
  1. Baurestmassenentsorgung/Baustellenreinigung

Der Subunternehmer trennt und entsorgt anfallende Materialien.

Entsorgt der Subunternehmer seine Baurestmassen (Müll) nicht ordnungsgemäß, so hat er für die Entsorgungskosten aufzukommen und Fleidl ist jedenfalls schad- und klaglos zu halten.

  1. Baustellenordnung

Die Baustelle ist täglich abgesichert und in aufgeräumtem Zustand zu hinterlassen.

Für die vom Subunternehmer auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte wird von Fleidl keine Haftung übernommen.

  1. Salvatorische Klausel

Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen am nächsten kommt.

  1. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fleidl und dem Subunternehmer gilt ausschließlich österreichisches Recht.

  1. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von Fleidl.

 

HELMUT FLEIDL GMBH



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